Sie sehen die Problematik der "Eigenleistung". Wie sieht die Regelung der HOAI aus? Einer der kritischen Punkte ist der § 10 Abs. 3:
"Als anrechenbare Kosten nach Absatz 2 gelten die ortsüblichen Preise, wenn der Auftraggeber
Um Fachingenieur-Honorare zu verrechnen, muss man nicht Fachingenieur sein!!
Unser Architekt hat Fachingenieur-Honorare für die Stilllegung eines Öltanks (dazu hat er absolut nichts beigetragen) und auch für einen Elektroplan verrechnet. Das ist - zumindest aus unserer Sicht - unüblich. Selbst wenn es rechtes sein sollte, ist es dreist. Es führt dazu, dass der Bauherr ebenso dreist reagiert und sagt, hätte ich gewusst, dass dieser Plan so teuer wird, hätte ich ihn selber gemacht.
Die HOAI definiert außerdem einen Bündel an "Besonderen Leistungen".
Der Laie ist nicht in der Lage zu überblicken, wo überall Honorare für "besondere Leistungen" gefordert werden.
Rein theoretisch: Ist der Hinweis "Fragen Sie mal bei der BfW" eine honorarpflichtige "Mitwirkung bei der Kreditbeschaffung"?
Ist der Hinweis "Diese Maßnahme lohnt sich nicht" eine honorarpflichtige "Betriebs Kosten-Nutzen-Analyse"? Ich bin überzeugt, dass dies in der Regel einvernehmlich geregelt wird.
Ich würde heute versuchen, einen Architekten zu gewinnen, der die "besonderen Leistungen" klar benennt und großzügige Bedingungen anbietet. Meine Vorstellung wäre, ein gutes Honorar anzubieten, aber ein "Nachkarten" mit "Ingenieursleistungen" oder "besonderen Leistungen" auszuschließen.
Ihnen, verehrte Leser, geht die Diskussion um die "Eigenleistung" auch langsam auf die Nerven. Das Problem könnte völlig vermieden werden, wenn diese Leistungen von vorne herein im Vertrag ausgeschlossen wären. Da sie es aber nicht sind, muss sich die HOAI damit beschäftigen:
Es wird vermieden, für Eigenleistungen - nach meinem Empfinden - realistische Preise anzusetzen. Der HOAI ist das so wichtig, dass sie riskiert, sich selbst innerhalb weniger Zeilen zu widersprechen: Der tatsächliche Preis, der zuerst als die Grundlage der Honorar-Ermittlung definiert wurde, gilt auf einmal nicht mehr, zugunsten eines ortsüblichen Preises.
Ortsüblicher Preis ist ein Durchschnitt: Folglich sind die Preise bei der Hälfte der Firmen niedriger – manchmal sogar erheblich niedriger – als der ortsübliche Preis. Bei der anderen Hälfte sind sie höher. Ich soll also nicht den Preis meiner (günstigen) Firma zugrundelegen, sondern den teureren, mit dem ich gar nichts zu tun hatte.
Das alles wären Fragen für unsere Juristen.
Nach meinem Empfinden als Nicht-Fachmann - aber als Vertragspartner - handelt es sich beim § 10 HOAI (siehe oben) um eine "bauherrenfeindliche" Regelung".
Man kann dieser Auffassung der HOAI nur begegnen, wenn man den Vertrag weniger einseitig regelt. - Sicher gäbe es bei der Vertragsgestaltung mit kooperativen Vertragspartnern – und das ist die Mehrzahl – keine Probleme sondern Kompromisse, die beiden Seiten gerecht werden.
Ich würde eine doppelte Absicherung diskutieren:
Der Bauherr sollte das was er selber machen will und kann, von vorne herein in eindeutiger Formulierung aus dem Vertrag herauszunehmen!
Außerdem wirkt die Regelung der HOAI schädlich auf die Volkswirtschaft,
was H. F. Schmitt in einem eigenen Artikel beschreibt.
Darin führt er sinngemäß aus: