8. Welchen Architektenvertrag unterschreiben?

Keinen Vertrag schließen, dessen Tragweite man nicht versteht, dessen "Fußangeln" man nicht erkennt!!
Ich gebe es gleich zu Anfang unumwunden zu:
"Unser" Architekt war in gewisser Weise im Recht, wenn er den zu seinen Gunsten formulierten Vertrag (Mustervertrag) ausnutzte.
Man braucht rechtskundige Hilfe, wenn etwas unklar ist. Ich kann diese Hilfe nicht geben, sondern lediglich unsere Erlebnisse schildern.

Viele, die meinen Bericht lesen, sagen:
"Sei doch nicht so kleinlich mit deinem Architekten. wegen "5 Mark Honorar". Das Honorar ist doch immer nur ein ganz kleiner Teil des Bausumme." Da ist ein kleiner Teil Wahrheit dran. Das Honorar ist bei Weitem nicht das Problem in dem Vertrag. Der Einwand ist geschickt, aber nicht korrekt:
Das Honorar wird relativiert, um über die absolute Größe hinwegzutäuschen.  Irgendwann bekamen wir vom Architekten eine Rechnung oberhalb von 65000 €. – Über Fehler und strittige Punke in dieser Rechnung wird noch zu berichten sein. Sicher werden 99 von 100 Architekten kein Honorar für die Bauaufsicht bei der Rasendüngung verlangen; sie werden auch kein Fachingenieurhonorar bei der Stilllegung eines Öltanks verlangen; auch in vielen anderen Punkten werden sie kulanter sein, als wir es erlebt haben;

Die Argumentation mit dem "kleinen Teil" ist eine Milchmädchenrechnung: Die Teuerung fällt deutlich mehr ins Gewicht als das daraus abgeleitete Honorar. Ein Architekt – wie wir ihn uns nicht wünschen – hat das Bestreben, die Bausumme hochzuschrauben. Er gewinnt aus dem anteiligen Honorar; sein Gewinn wird weit übertroffen von der Erhöhung der Baukosten, die den Bauherrn trifft.
Ein Handwerker, der unter der "Kosten-Berechnung des A" anbot, wurde vom Architekten "madig" gemacht nach dem Motto "das kann ja nicht gut sein". Wir haben uns durchgesetzt, diese Firma zu nehmen,  und gute Erfahrungen gemacht.

8.1. Einheitsvertrag (Mustervertrag, standardisierter Vertrag) ist nicht gleich HOAI

Ich kann nur betonen, dass ich die juristischen Feinheiten nicht kenne. Ich muss dringend raten, dass man sich nötigenfalls rechtskundigen Beistand holt, weil man nicht weiß, wo die "Vertragsfreiheit" endet, und wo man an die HOAI gebunden ist.
Wir gehen im Weiteren davon aus, dass Architektenleistungen nach der HOAI abgerechnet werden müssen. Die HOAI gibt einen Rahmen (von„…bis„…) vor.
Diese Frage des Honorars ist ein zweitrangiges Problem!
Das Haupt-Problem und Hauptanliegen meines Beitrags ist es klarzumachen,
dass HOAI nicht identisch ist mit Einheitsvertrag!

Überwiegend legt der Architekt dem Bauherrn ein Vertragsmuster zur Unterschrift vor. Dieser standardisierte Vertrag verwendet Definitionen und Gebührenrahmen der HOAI, er tut es möglicherweise in einer recht einseitigen Sicht.
Z.B. einen Vertrag über sämtliche neun Leistungsphasen. Dass dies gefährlich sein kann, will mein Internet-Betrag klarmachen.
HOAI ist eine gesetzliches Produkt; der vorgelegte Vertrag ist ein Erzeugnis des
Architekten, der die Sprache und die Intention der HOAI verwendet.
In einem Ausnahmefall stellt er sich ein "Menü" nach eigenem Geschmack zusammen.

(Auch die Bedeutung der "möglichst eindeutigen beiderseitigen Leistungen" wird noch "beackert"; der vom A. vorgelegte Vertrag enthält möglicherweise "viel zu viele und nicht sinnvolle" Aufgaben für den Architekten.)
 

Man muss einen Rechtskundigen fragen: Was sind die Unterschiede zwischen, Vertrag enden lassen und - kündigen!
Allgemein bekannt ist: Gemäß Werksvertragsrecht des BGB hat der Auftraggeber jederzeit Kündigungsmöglichkeiten. Dann werden die erbrachten Leistungen honoriert zusätzlich des Resthonorars aus den nicht erbrachten Leistungen. Es soll  äußerst schwierig sein, einen Abschlag (60% und nicht 100%)  für das Resthonorar durch zu setzen. 
Es  stellt sich also nach unserem Empfinden so dar:
Man kann seinem Architekten zwar die Baustelle verbieten, muss ihm aber all das, wirklich alles haarklein zahlen, was er aufgrund der Kündigung nicht mehr erbringen konnte/ sollte. Man muss den Vollvertrag erfüllen, auch wenn man die Leistungen nicht mehr in Anspruch nehmen will (Probleme der Finanzierung).
(Es bleibt ein einziger Rettungsanker, wenn man nicht mehr klar kommt:
Den Bau abzubrechen; dann kann das Honorar für die Bauaufsicht gar nicht gebauter Gewerke nicht verrechnet werden. – (Auch diese Aussage müsste  fachkundige geprüft werden.)

Aus unserem Vertrag kamen wir nicht mehr heraus. Wir wären nur aus "wichtigen Gründen" herausgekommen. - Ich habe mir vom Anwalt sagen lassen: die Gerichte erkennen eine (nicht ganz extreme) Bausummenübersteigung meistens nicht als einen solchen wichtigen Grund an.
(Die Baukostenüberschreitung kann später bei einen anderen Problem, bei der Architektenhaftung eine Rolle spielen; auch zu diesem Punkt müsste man einen Juristen befragen.)

Etwas anderes wäre es wohl gewesen, wenn der Vertrag von selbst endet (und  nicht fortgesetzt und erweitert würde.) -
Wir hatten einen Vollvertrag d.h. Vertrag für sämtliche Phasen, wir haben nicht "einzelne Phasen" beauftragt.