9. Begrenzung Bauphasen!

Im Verlauf der Kommunikation von Architekt und Bauherrn traten Unterschiede in den Auffassungen zutage. Diese Unterschiede betrafen den Umfang des Vertrages, die Kosten und damit in engem Zusammenhang die Wahl der Firmen.

Nach Abschluss des Vertrags  wurde der Architekt beauftragt einen von mehreren Plänen zu kalkulieren.
Jetzt folgten eine Reihe von Briefen von uns, mit denen wir klarstellen wollten, wie wir den Vertrag verstanden wissen wollten.

Das war Unfug; das hätte im Vertrag genau ausgeführt werden müssen. Jetzt war das Kind in den Brunnen gefallen.
Bei mehreren Gewerken versuchten wir, durch eigene Vergabe, eigene Leistung und eigene Aufsicht Kosten zu sparen:
Der Architekt empfahl einen Parkettleger. Dessen 12- seitiges Angebot belief sich auf ca. 16000 €; wir haben es mit einer Firma aus der Stadt, wo wir ansässig sind,  für 8000 € geschafft. Allerdings mit eigenen Arbeitseinsatz (Putzen, Staub saugen, Boden vorbereiten, Material abladen, Nägel versenken etc..) Der eigene Arbeitseinsatz wurde von uns t mit 1000 € eingerechnet.

Wir hatten versäumt, diese Gewerke bereits im Architektenvertrag ausdrücklich herauszunehmen. Wir hatten versäumt, bereits am Anfang professionelle Regelungen zu treffen. Der Architekt war in diesem Punkt sachkundig; er war überzeugt, dass "Leistung zu günstigerem Preis" seine Honorarabrechnung nicht mehr berührt: "Das müssen Sie ja sowieso bezahlen."

Um seinen Anspruch auf Honorar für die Ausführungsplanung zu erhärten, hat der A.  viele Monate, nachdem diese Gewerke fertiggestellt waren, ein Bündel von Leistungsverzeichnissen nachgereicht. - -

In den zehn Monaten zwischen Vermietung und seiner Endabrechnung verfasste der Architekt ein mehrere hundert Seiten umfassendes Werk
Das Ergebnis der zehnmonatigen Arbeit waren Rechenfehler von 10.000 bis 20.000 € (den genauen Betrag auszurechnen habe ich mir erspart..) Diese Fehler waren unstrittig unter den Rechtsanwälten.

Wir haben  nicht mehr gestritten über:
- Eine Reihe von Gewerken, die längst gekündigt waren, bei denen die Ausführungsplanung und die Bauaufsicht verrechnet waren.

- Dinge, die nicht gebaut wurden, für die er aber Honorare berechnet wurden: 
(erneuerter Bodenbelag, wo gar keiner hergestellt wurde; das Auskratzen von Wandfugen, die niemals ausgekratzt wurden; Arbeiten, die nicht durchgeführt worden waren, z.B. eine Rasendüngung.)

- Veränderungen, die sich die Mieter inzwischen für sich gemacht hatten.

- Fachingenieurshonorare für die "Ausführungsplanung und Aufsicht der Stillegung eines Öltanks". Auch für Heizung, Elektroplan und Sanitäranlagen.

Mit Hilfe unseres Rechtsanwalts haben wir einen Vergleich geschlossen.